Allgemeine Geschäftsbedingungen

  1. GELTUNGSBEREICH – Die Luralux GmbH, Salzburg, im folgendem „Luralux“ genannt, schließt Verträge ausschließlich unter Zugrundelegung dieser Geschäftsbedingungen. Abweichende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung der Geschäftsführung von Luralux.
  2. ANGEBOTE UND AUFTRÄGE – Sämtliche Angebote von Luralux sind freibleibend und unverbindlich. Für die Richtigkeit des Auftrages, für Fehler und Ungenauigkeiten in den Aufträgen, für Übertragungsfehler oder Verständnisabweichungen, auch für zur Verfügung gestellte Informationen, wie etwa Ausschreibungsunterlagen, haftet der Besteller. Vertragsgrundlage ist die Auftragsbestätigung, bei Annahme durch Erfüllung der Lieferschein.
  3. TECHNISCHE ANGABEN/TOLERANZEN/EINBAU – Sämtliche Lieferungen erfolgen in handelsüblicher Qualität. Der Besteller nimmt ausdrücklich zur Kenntnis, dass Luralux selbst – sofern nicht anders vereinbart – keine Waren herstellt oder bearbeitet, sondern nur weiterverkauft. Die Haftung dafür, dass die Bestellung technisch/statisch/physikalisch etc. richtig ist, liegt daher ausschließlich beim Besteller. Luralux ist an die Vorgaben der jeweils eigenen Lieferanten gebunden. Die vom Hersteller festgesetzte Abweichungsbandbreite/Toleranz (wie u.a. Bohrung, Dicke, Maße) wird vom Besteller als handelsüblich akzeptiert und kann keinen Grund für Beanstandung/Haftung bieten. Glasstärken und sonstige Materialqualität werden von Luralux nach dem Auftrag oder der technischen Fertigungsmöglichkeit laut Angabe des Lieferanten ausgewählt. Nur der Besteller haftet für technische/statische/physikalische Eignung der bestellten Ware. Luralux prüft nicht technische Angaben. Der Besteller nimmt ausdrücklich zur Kenntnis, dass Luralux nicht über Verarbeitungsfachwissen – sofern nicht ausdrücklich Verarbeitung/Bearbeitung in Auftrag genommen wurde – verfügt.
  4. GEFAHRENÜBERGANG/ERFÜLLUNGSORT – Die Lieferung erfolgt ab Hersteller. Erfüllungsort ist Salzburg. Die Gefahr des ganzen oder teilweisen Unterganges, in welcher Form auch immer, sowie der Verschlechterung, des Verlustes, der Beschädigung, des Abhandenkommens oder der Beschlagnahme geht zum jeweils frühesten Zeitpunkt – auch bei Glasbruch – auf den Besteller über, sofern das Gesetz nicht einen noch früheren Zeitpunkt vorsieht: a) mit Einlangen der Ware am vereinbarten Lieferort unabhängig von der Art der Entladung; b) mit Übergabe der Ware an den Besteller oder einen von ihm bezeichneten oder bevollmächtigten Dritten; c) bei Versand mit der Übergabe an einen Frachtführer; d) bei Abholung mit termingerechter Bereitstellung bei Luralux; oder der Zusendung der Fertigstellungsanzeige. Ist Anlieferung an einen bestimmten Ort vereinbart, so geht die Gefahr spätestens bei termingerechter Anlieferung auf den Besteller über, auch wenn keine Bestätigung der Übernahme durch den Besteller oder dessen Vertreter erfolgt. Bei Anlieferung an eine Baustelle ist die Übergabe an jede dort befugt tätige Person zulässig. Eine Hilfeleistung des Lieferanten beim Abladen schließt den Gefahrenübergang nicht aus. Bei Anlieferung ist dem Lieferanten ein ausreichend großer, geeigneter Abladeplatz zuzuweisen, die Haftung für die zeitliche und technische Möglichkeit der Abladung trifft den Besteller. Jeden Schaden, der bei Ablieferung entsteht – auch Zeitverlust für weitere Lieferungen – hat der Besteller, der nicht für die Abliefermöglichkeit sorgte, zu tragen.
  5. LIEFERFRISTEN – Liefertermine und Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich für einen bestimmten Auftrag vereinbart wird. Jede Änderung oder Ergänzung des Auftrages macht eine Terminzusage unverbindlich. Auch bei verbindlich vereinbarten Lieferterminen steht Luralux eine Nachfrist von 14 Tagen zu, ohne dass Verzugsfolgen eintreten, und ist Luralux an Liefertermine nicht gebunden, wenn die Lieferverzögerung auf von Luralux nicht verschuldete, nicht zu vertretenden und nicht beeinflussbaren Umständen wie etwa Beschaffungsschwierigkeiten beruht.
  6. ANLIEFERUNG – Luralux ist berechtigt, Teillieferungen durchzuführen und darüber Teilrechnungen zu leisten. Erfolgt die Lieferung der Ware durch Luralux, muss der Abladeplatz für LKW leicht und gefahrlos erreichbar und für die Abladung geeignet sein. Sind Geräte zur Abladung notwendig, so sind diese vom Vertragspartner zur Verfügung zu stellen.
  7. VERPACKUNG – Luralux liefert Waren unverpackt, bei ausdrücklicher Bestellung auf Mehrwegtransportgestellen oder in Verschlägen. Wird Ware mit Einwegverpackung geliefert, so ist diese vom Kunden zu bezahlen, auf eigene Kosten zu entsorgen und wird von Luralux nicht zurückgenommen. Mehrwegtransportgestelle sind vom Kunden binnen 30 Kalendertagen auf eigene Kosten an Luralux zurückzustellen ansonsten werden ab dem 31. Kalendertag Tagesmieten, abhängig vom jeweiligen Gestellinhaber, in Rechnung gestellt. Die Übernahme verpackter Waren gilt als Anerkennung der Ordnungs- und Zweckmäßigkeit der Verpackung. Spätere Reklamationen hinsichtlich der verpackt übernommenen Ware sind unzulässig. Dies gilt ausdrücklich für verpackte Ware. Ein Mangel ist unverzüglich, bei sonstigem Verlust der Berechtigung der Geltendmachung von Gewährleistung, zu rügen. Auf Punkt 11. Gewährleistung wird verwiesen.
  8. PREISE UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN – Alle Preisangaben erfolgen unverbindlich aufgrund der Tagespreise, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wurde. Sofern sich für Waren, für die ein Listenpreis besteht, zwischen Vertragsabschluss und Lieferung der Listenpreis erhöht, ist Luralux berechtigt, den bei Vertragsabschluss vereinbarten Preis entsprechend zu erhöhen. Falls nicht ausdrücklich anders vereinbart, ist der Kaufpreis sofort nach Lieferung ohne Skontoabzug fällig und in der Weise zu zahlen, dass Luralux am Fälligkeitstag über den Betrag verfügt. Ein Skonto bezieht sich nur auf den Warenwert exklusive Fracht und setzt den vollständigen Ausgleich aller bei Luralux offenen und fälligen sonstigen Verbindlichkeiten des Käufers zum Zeitpunkt der Skontierung voraus. Luralux ist berechtigt, vor und noch nach Annahme des Angebots die Lieferung von der Beibringung der Sicherheit oder Vorauszahlung abhängig zu machen. Die Preise laut Auftragsbestätigung setzen die Erledigung aller erforderlichen Vorarbeiten durch den Auftraggeber voraus, und verstehen sich ohne Kenntnis der örtlichen Verhältnisse. Jeder sich daraus ergebende Mehraufwand wird in Rechnung gestellt. Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig, ansonsten besteht Aufrechnungsverbot. 
  9. ZAHLUNGSVERZUG – Bei Zahlungsverzug, wenn Luralux am letzten Tag der Rechnungsfälligkeit nicht über den Geldeingang verfügt, werden Zinsen in Höhe von 9,2 % über dem Basiszinssatz p.a. berechnet. Bei Zahlungsverzug des Kunden werden seine noch nicht fälligen oder bedingten Forderungen sofort fällig. Außerdem ist Luralux zur Verwertung von bestehenden Sicherheiten des Kunden und zur Verweigerung aller Leistungen bis zur vollständigen Zahlung berechtigt.
  10. VERTRAGSSTRAFE – kommt es nach Zusenden der Auftragsbestätigung, aus welchem Grund auch immer, nicht zu einer Lieferung oder zu einem Rücktritt vom Vertrag, so ist unbeschadet der Geltendmachung des tatsächlichen Schadens Luralux zur Forderung von 15 % der Auftragssumme als pauschaliertem Aufwandsersatz, der nicht einem richterlichen Mäßigungsrecht unter[1]liegt, berechtigt. Ist die Ware von Luralux aber bereits bestellt, so ist diese vollständig zu bezahlen.
  11. GEWÄHRLEISTUNG – Die Gewährleistungsfrist beträgt für alle von Luralux gelieferten Produkte sechs Monate ab Gefahrenübergang, soweit Gewährleistung nicht ohnedies ausgeschlossen ist. Alle Waren sind bei Übernahme unverzüglich zu untersuchen und es ist jeder Mangel oder Fehlmenge bei sonstigem Verlust des Gewährleistungsanspruchs unverzüglich schriftlich zu rügen. Dies gilt auch für Rügen hinsichtlich von Bruch oder Kratzern, wobei Gewährleistung für Glasbruch oder Oberflächenkratzer nach Übergabe ausgeschlossen ist. Die unbeanstandete Übernahme der Ware durch einen Lieferanten/Transportführer oder den Empfänger selbst, bildet den Beweis, dass die Ware in ordnungsgemäßem Zustand übergeben wurde. Für Waren, die Luralux von Dritten bezogen hat, übernimmt Luralux nur jene Haftung, die auch vom Lieferanten gewährt wird. Jede Gewährleistung ist bei zur Verarbeitung übernommenem Glas ausgeschlossen. Luralux haftet nicht für Folgekosten, welcher Art auch immer, die dem Kunden, oder dessen Vertragspartnern oder Dritten entstehen. Insbesondere Kosten, die durch Einbau, Verarbeitung bzw. Verglasung beanstandeter Ware, aber auch durch neuerliche Zulieferung, Ersatzverarbeitung bzw. Ersatzverglasung, entstehen, gehen jedenfalls nicht zu Lasten von Luralux. Dies gilt auch für neuerliche Zustellung aufgrund von Gewährleistung. Luralux kann die vom Kunden nicht abtretbaren Gewährleistungsansprüche nach eigener Wahl durch Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Preisreduktion erfüllen. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen. Gibt der Käufer Luralux nicht unverzüglich Gelegenheit, sich vom Mangel zu überzeugen, und stellt auf Verlangen die beanstandete Ware nicht unverzüglich zu Prüfzwecken zur Verfügung, entfallen alle Ansprüche wegen des Sachmangels.
  12. HAFTUNG – Die Frist für die Geltendmachung von Schadenersatz beträgt sechs Monate ab Kenntnis des Schadens. Rührt ein Schaden allerdings von einem Mangel her, dessen Geltendmachung im Rahmen der Gewährleistung bereits verfristet ist, so ist auch die Geltendmachung von Schadenersatz ausgeschlossen. Luralux haftet nicht für Fahrlässigkeit. Jedenfalls ausgeschlossen ist ein Ersatz von Folge- oder Vermögensschäden, Zinsverlusten, entgangenem Gewinn sowie allen Ansprüchen Dritter. Schadenersatz kann maximal in Höhe des Fakturenbetrages der schadensauslösenden Ware anfallen. Bei Nichtbeachtung fachgerechter Benutzungs-, Lager- oder Montagebedingungen sowie allfälliger Hinweise durch Luralux ist jeder Schadenersatz ausgeschlossen.
  13. PRODUKTHAFTUNG – Die Ware bietet nur jene Sicherheit, die aufgrund der ordnungsgemäßen Behandlung der Waren – insbesondere unter Hinweis auf die sofortige und sonstige regelmäßige Überprüfung der Ware durch den Käufer – erwartet werden kann. Sofern nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen, ist jede Haftung nach dem Produkthaftgesetz ausgeschlossen. Die Ersatzpflicht für die aus dem Produkthaftungsgesetz resultierenden Sachschäden und Haftungsansprüchen, die aus anderen Bestimmungen abgeleitet werden können, ist ausgeschlossen.
  14. EIGENTUMSVORBEHALT – Luralux behält sich das Eigentum an der gelieferten und hergestellten Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor (Vorbehaltsware), auch der jeweiligen Saldoforderung, die Luralux im Rahmen der Geschäftsbeziehung zusteht (Saldovorbehalt). Wird die Ware vor Bezahlung im Rahmen der ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiterveräußert, so ist dazu die schriftliche Zustimmung von Luralux einzuholen und tritt der Kunde von Luralux seine Entgeltsforderungen aus dem Verkauf an Luralux ab. Von dieser Abtretung ist sowohl der Drittschuldner als auch Luralux schriftlich zu benachrichtigen. Eine Verletzung dieser Verpflichtung zur Weitergabe des Eigentumsvorbehalts lässt die Gewährleistung wie auch die Schadenersatzansprüche des Vertragspartners von Luralux erlöschen. Bei Rückerhalt der Ware bleibt der sonstige Schadenersatzanspruch von Luralux unberührt. Bei Nichtzahlung ist Luralux berechtigt, die Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt selbst und ohne Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe geltend zu machen. Der Kunde ermächtigt Luralux insbesondere zur Wegnahme der Ware und anerkennt, dass in der Wegnahme kein Rücktritt vom Vertrag und keine Besitzstörung vorliegt, sondern es sich lediglich um eine Sicherstellung der Ware handelt und es kann aus dieser Wegnahme kein Schadenersatzanspruch gegen Luralux entstehen. Dieses Recht von Luralux ist auch auf Rechtsnachfolger des Kunden zu überbinden.
  15. ZURÜCKBEHALTUNGSRECHT – Unbeschadet weitergehender gesetzlicher Bestimmungen oder Vereinbarungen, steht Luralux bis zur Befriedigung sämtlicher Ansprüche gegen den Besteller aus der bestehenden Geschäftsverbindung das Zurückbehaltungsrecht an allen Gegenständen zu, die dem Besteller zu liefern sind, oder an sämtlichen Gegenständen, welche in den Verfügungsbereich von Luralux gelangen, auch wenn sie in keinem Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung zu Luralux stehen.
  16. GERICHTSSTAND/RECHTSWAHL – Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung ist Salzburg. Es gilt österreichisches Recht mit Ausnahme des UN-Kaufrechtes.
  17. ALLGEMEINES – Sollten diese allgemeinen Geschäftsbedingungen oder andere mit dem Besteller getroffene Vereinbarungen teilweise, aus welchem Grund auch immer, unwirksam sein, berührt dies die Gültigkeit des restlichen Vertrages oder dieser Geschäftsbedingungen nicht. Auf die ausführlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf unserer Homepage wird verwiesen: luralux.at